Wettbewerbsverbot nach dem Firmenverkauf: was Sie unterschreiben
Praktisch jeder Käufer verlangt vom Verkäufer die Zusage, dem verkauften Betrieb nicht selbst Konkurrenz zu machen. Das ist nachvollziehbar, denn ein Verkäufer, der am Tag nach der Übergabe im selben Markt neu anfängt, könnte genau das entwerten, wofür bezahlt wurde. Für Sie ist entscheidend, dass eine solche Zusage Ihr Leben nach dem Verkauf mitbestimmt: was Sie beruflich noch tun können, wo, wie lange und in welcher Form. Die Reichweite gehört deshalb genauso sorgfältig verhandelt wie der Preis, und sie wird regelmäßig nachrangig behandelt.
Hinweis: Artikel und Inhalte sind keine Rechts- oder Steuerberatung und ersetzen keine Beratung durch Rechts- und Steuerexperten.

Hinweis
Dieser Beitrag beschreibt, welche Fragen ein Wettbewerbsverbot aufwirft und was es wirtschaftlich und persönlich bedeutet. Er enthält keine rechtliche Bewertung, keine Aussage über zulässige Reichweite, Dauer oder Wirksamkeit solcher Regelungen und keine Formulierungsvorschläge. Die Gestaltung und Prüfung gehört in die Hände einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts.
Im Vertragsentwurf steht ein Abschnitt, in dem Sie sich verpflichten, dem Unternehmen keine Konkurrenz zu machen. Dieser Text ordnet, was daran zu prüfen ist.
Warum Käufer darauf bestehen
Ein Käufer erwirbt Kundenbeziehungen, Ruf, Know-how und die Marktposition eines Betriebs. In einem inhabergeführten Unternehmen hängt vieles davon an Ihrer Person.
Wenn Sie zwei Straßen weiter neu anfangen, könnten Ihnen ein erheblicher Teil der Kunden und möglicherweise Mitarbeiter folgen. Der Käufer hätte für etwas bezahlt, das ihm anschließend teilweise wieder entzogen wird.
Aus dieser Perspektive ist die Forderung nicht unfair. Sie ist die logische Kehrseite dessen, dass Sie für Ihre Kundenbeziehungen Geld bekommen.
Die Frage ist nicht, ob es ein Wettbewerbsverbot gibt, sondern wie weit es reicht.
Die Dimensionen, um die es geht
Ein solches Verbot wird typischerweise entlang mehrerer Dimensionen beschrieben. Kennen Sie sie, dann wissen Sie, worüber verhandelt wird.
| Dimension | Frage |
|---|---|
| Sachlich | Welche Tätigkeiten sind erfasst? Nur das Kerngewerk oder auch angrenzende Bereiche? |
| Räumlich | Welches Gebiet? Der Landkreis, die Region, bundesweit? |
| Zeitlich | Für welchen Zeitraum? |
| Persönlich | Nur Sie oder auch Angehörige? |
| Form der Tätigkeit | Selbstständigkeit, Anstellung, Beteiligung, Beratung, Beirat? |
| Abwerbung | Gilt zusätzlich ein Verbot, Mitarbeiter oder Kunden anzusprechen? |
| Folgen | Was passiert bei einem Verstoß? |
Welche Ausgestaltung dieser Punkte im Einzelfall möglich, sinnvoll oder wirksam ist, ist eine rechtliche Frage. Was Sie beitragen müssen, ist die Antwort auf eine andere Frage: **Was wollen Sie danach eigentlich tun?**
Die Frage, die Sie zuerst beantworten sollten
Bevor über Reichweite verhandelt wird, brauchen Sie eine eigene Vorstellung vom Leben nach dem Verkauf.
Vier Fragen:
**Wollen Sie beruflich weitermachen?** Manche Verkäufer wollen wirklich aufhören. Für die ist ein weit gefasstes Verbot unproblematisch und kann sogar Verhandlungsmasse sein.
**In welcher Form?** Vollzeit, gelegentlich, beratend, als Beteiligung, im Beirat eines anderen Unternehmens, als Dozent, als Sachverständiger. Die Form entscheidet, ob eine Regelung Sie trifft.
**In welcher Branche?** Wenn Sie nur in dem, was Sie können, weiterarbeiten wollen, ist die sachliche Reichweite entscheidend. Wenn Sie ohnehin etwas anderes vorhaben, weniger.
**Was ist mit Ihren Kindern?** Wenn ein Kind in derselben Branche arbeitet oder arbeiten könnte, ist die persönliche Reichweite ein Thema, das oft erst später auffällt.
Diese vier Antworten gehören auf den Tisch, bevor Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt verhandelt. Sonst wird über eine Reichweite gestritten, die für Sie vielleicht gar nicht relevant ist, oder es wird eine akzeptiert, die Ihnen zwei Jahre später den Weg verbaut.
Was das Leben nach dem Betrieb sonst noch aufwirft, streift der Beitrag Was mache ich, wenn der Betrieb weg ist.
Der Zusammenhang mit dem Kaufpreis
Ein Punkt, der wirtschaftlich wichtig ist.
Ein Wettbewerbsverbot ist für den Käufer werthaltig. Es schützt das, wofür er bezahlt. Damit ist es Verhandlungsgegenstand wie jeder andere Bestandteil.
Praktisch heißt das: Wenn Sie ohnehin nicht weitermachen wollen, ist Ihre Bereitschaft zu einer weit gefassten Zusage etwas, das Sie in die Verhandlung einbringen können. Umgekehrt sollte eine Einschränkung, die Sie wirklich trifft, ihren Preis haben.
Die meisten Verkäufer nutzen das nicht, weil sie den Abschnitt erst im Vertragsentwurf zur Kenntnis nehmen, wenn über den Preis bereits gesprochen wurde.
**Praktische Konsequenz:** Sprechen Sie das Thema früh an, nicht erst wenn der Entwurf kommt.
Der Zusammenhang mit der Übergangsphase
Häufig ist zusätzlich vereinbart, dass Sie nach der Übergabe noch eine Zeit lang mitarbeiten, um Kunden und Wissen zu übertragen.
Diese beiden Regelungen greifen ineinander und sollten gemeinsam betrachtet werden:
- In welchem Verhältnis stehen Übergangsmitarbeit und Wettbewerbsverbot zeitlich?
- Beginnt die Frist mit Übergabe oder mit Ende der Mitarbeit?
- Wie ist die Übergangsmitarbeit vergütet?
- Was gilt, wenn die Zusammenarbeit vorzeitig endet?
Der zweite Punkt macht in der Praxis einen erheblichen Unterschied und wird häufig übersehen.
Die Fragen für das Anwaltsgespräch
- Wie ist die sachliche Reichweite gefasst, und was fällt konkret darunter?
- Wie ist das Gebiet definiert?
- Welcher Zeitraum ist vorgesehen, und ab wann läuft er?
- Welche Personen sind erfasst?
- Welche Formen der Tätigkeit sind erfasst, insbesondere Beratung, Beteiligung und Beiratstätigkeit?
- Gibt es zusätzlich ein Abwerbeverbot, und wie ist es gefasst?
- Welche Folgen sind für einen Verstoß vorgesehen?
- Wie ist die Regelung mit einer eventuellen Übergangsmitarbeit verzahnt?
- Wie ist sie mit gestundeten oder erfolgsabhängigen Kaufpreisbestandteilen verzahnt?
- Welche Punkte sind aus Ihrer Sicht verhandelbar, und welche werden Käufer regelmäßig nicht aufgeben?
Frage 9 ist die, die am seltensten gestellt wird. Wenn ein Teil des Kaufpreises noch aussteht und gleichzeitig ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot Folgen hätte, können sich beide Regelungen gegenseitig verstärken.
Wenn Sie beraten wollen
Ein häufiger Wunsch: Der Verkäufer will nicht mehr führen, aber sein Wissen weitergeben, etwa als Berater, im Beirat eines anderen Unternehmens oder in der Branchenorganisation.
Ob und in welchem Umfang das mit einer vereinbarten Regelung vereinbar ist, hängt vollständig von deren Fassung ab. Deshalb: Wenn Sie so etwas vorhaben, sagen Sie es, bevor der Vertrag steht. Nachträgliche Klärungen sind schwierig.
Das gilt auch für scheinbar harmlose Tätigkeiten wie eine Dozententätigkeit, ein Ehrenamt in der Innung oder eine Beteiligung an einem Unternehmen in einer angrenzenden Branche.
Vor der Unterschrift
| Schritt | Wer |
|---|---|
| Eigene Vorstellung vom Leben danach klären, alle vier Fragen | Sie |
| Vorhaben benennen, die betroffen sein könnten | Sie |
| Reichweite entlang der sieben Dimensionen prüfen lassen | Anwältin oder Anwalt |
| Verzahnung mit Übergangsmitarbeit und Kaufpreisbestandteilen prüfen | Anwältin oder Anwalt |
| Steuerliche Fragen zu etwaigen Ausgleichszahlungen klären | Steuerberater |
| Reichweite als Verhandlungsgegenstand einsetzen | Sie, mit Ihrem Verhandlungsbeistand |
Die erste Zeile ist Ihre Aufgabe und lässt sich nicht delegieren. Ohne sie kann niemand für Sie verhandeln.
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Hinweis
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Er stellt weder Rechts- noch Steuerberatung dar und enthält keine Aussage über die zulässige Reichweite oder Wirksamkeit vertraglicher Regelungen. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation ziehen Sie bitte eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzu.